Gültig ab 20.12.2021
Das vorliegende Konzept der BLINK Fahrschule (Blink AG) beinhaltet unternehmensinterne Schutzmassnahmen zur Minimierung eines Ansteckungs- und Übertragungsrisikos im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19). Das Konzept orientiert sich am Branchen-Schutzkonzept des Schweizerischen Fahrlehrerverbands (SFV) und ist über diese URL jederzeit aufrufbar (in aktueller Version).
Die BLINK Fahrschule ist bestrebt, ihre Mitarbeiterinnen sowie Kundinnen und Kunden (Fahrschülerinnen) regelmässig auf die Anweisungen und Empfehlungen des BAG hinzuweisen und die nötigen Vorschriften über die Hygiene und soziale Distanz soweit möglich einzuhalten. Zudem wird ein lückenloses “Contact Tracing” sichergestellt. Die Kontaktdaten der Kunden und Kundinnen sowie Mitarbeiter:innen liegen der BLINK Fahrschule vor und sind elektronisch abgespeichert. Zusätzlich gilt:
Während Kursen in Innenräumen gilt Zertifikatspflicht (3G) sowie zusätzlich Maskenpflicht. Die Kursteilnehmer:innen werden dazu aufgefordert, ihre eigene Schutzmaske mitzubringen. Sofern sie keine Schutzmaske bei sich haben, können Schutzmasken bei der BLINK Fahrschule bezogen werden
Die Mitarbeiterinnen (Kursleiterinnen) führen zu Beginn jedes Kurses eine Zertifikatskontrolle durch und machen auf die geltenden Schutzmassnahmen aufmerksam.
Wo immer möglich wird darauf geachtet, den nötigen Schutzabstand von 1.5 Meter einzuhalten.
Hände Desinfektionsmittel steht in den Kursräumen zur Verfügung.
Personen, die krank sind oder sich krank fühlen, werden angewiesen, die Räumlichkeit nicht zu betreten bzw. umgehend zu verlassen.
Sämtliche Theorielokale sind durch die Kursleiter:innen regelmässig zu lüften.
Die Zertifikatspflicht (ob 3G und/oder 2G) kommt nicht für Kursleitende zur Anwendung, da dies einem Berufsverbot gleichkäme.
Bei Lernfahrten gem. Art. 15 SVG werden unter anderem folgende Schutzmassnahmen umgesetzt:
Während Fahrlektionen gilt grundsätzlich Maskenpflicht (Ausnahme 2G: Sofern alle Fahrzeuginsassen über ein 2G+ Zertifikat verfügen, kann auf eine Maskenpflicht verzichtet werden.
Die Fahrlehrer:innen sind grundsätzlich dafür verantwortlich, dass in den Fahrzeugen genügend Schutzmaterial (Masken, Desinfektionsmittel etc.) zur Verfügung steht, dass die Bedienelemente vor jeder Fahrt gereinigt und die Hände desinfiziert werden.
Für den praktischen Fahrunterricht mit Motorrädern werden nachfolgende besonderen Schutzmassnahmen umgesetzt:
Beim Gruppenunterricht wird darauf geachtet, dass der Mindestabstand von 1.5 Metern zwischen den Teilnehmenden während der gesamten Kursdauer eingehalten wird.
Der/die Kursleiterin macht die Kunden/-innen (Fahrschüler:innen) vor Beginn des praktischen Fahrunterrichts (Begrüssung) auf die geltenden Abstandsregeln aufmerksam.
Fahrschüler:innen können vom Sozius aus begleitet werden, sofern diese einen Helm mit Visier oder eine Hygienemaske tragen.
Allfällige Sprechfunksets sind vor Beginn des Fahrunterrichts zu desinfizieren. -Sie sind ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt und dürfen nicht an weitere Teilnehmer/-innen weitergereicht werden.
Bei technischen Problemen (Störungen oder Defekten usw.) ist dem betroffenen Fahrschüler/-in in jedem Fall ein neues, desinfiziertes Sprechfunkset zu übergeben.
Für die praktische Grundschulung (PGS) für Motorrad-Fahrschüler:innen (Art. 19 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV) werden dieselben Bestimmungen wie für den Fahrunterricht auf Motorrädern angewandt und entsprechende Schutzmassnahmen getroffen.